Vereinssatzung
des Vereins
„Gemeinsam laut gegen Krebs Berge“
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gemeinsam laut gegen Krebs Berge“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Berge.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung medizinischer Einrichtungen. Ziel ist es, zusätzliche Mittel über den regulären Etat hinaus zu beschaffen, um diese Einrichtungen nachhaltig in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Darüber hinaus verfolgt der Verein mildtätige Zwecke, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Menschen und deren Familien, die von einer Krebserkrankung betroffen sind oder waren.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Jugendarbeit in ortsansässigen Vereinen. Ziel ist es, junge Menschen im Bereich der Gesundheitsvorsorge aufzuklären, zu sensibilisieren und zu unterstützen.
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu Toleranz und stellt sich entschieden gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung in jeglicher Form.
Der Verein ist politisch neutral und steht auf demokratischer Grundlage.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Mitgliedschaft / Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, Veruntreuung von Vereinsmitteln oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Jahresbeitrag beträgt 25 Euro und ist jährlich im Oktober fällig.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie alle Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine ortsnahe, steuerbegünstigte Organisation der Kinderkrebshilfe.
